Der Fall Levy

  • Der ASV Schorndorf hat Anfang dieses Jahres für den Sportler Florian Levy, die von ihm am 20.01.2022 unterschriebene Bundesliga Lizenz beantragt.
  • Der ASV Schorndorf hat die Lizenz für den Sportler Florian Levy form- und fristgerecht, gem. gültigem Lizenzringerstatut (LRSt) des Deutscher Ringer-Bund und der zu diesem Zeitpunkt aktuellen BL-Richtlinie beim Deutschen Ringerbund eingereicht.
  • Die Bundesliga-Lizenz wurde vom DRB erteilt und ab dem 31.03.2022 für gültig erklärt.
  • In der Liga-Datenbank steht bis zum aktuellen Zeitpunkt, dass die Bundesliga Lizenz von unserem Sportler Florian Levy ab dem 31.03.2022 gültig ist.
  • Nach Erhalt der Lizenz, wurde diese vom ASV Schorndorf, geprüft und als korrekt betrachtet. Ein Hinweis, dass die die Lizenz nur eingeschränkt gültig sein könnte oder das bei geänderten Richtlinien die Lizenzerteilung Ihre Gültigkeit verlieren könnte, erfolgte von seitens des DRB nicht.
  • Die aktualisierten Richtlinien zur Bundesliga 2022/2023 traten erst mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft und wurde erst kurz zuvor verteilt. Leider war auch bei der Aushändigung der geänderten Bundesliga Richtlinien, die Wechselfrist (31.05.2022) schon lange beendet. Zwar können für Bestandsringer aus dem Verein nach dem Ende der Wechselfrist noch Lizenzen beantragt werden, diese Möglichkeiten sind aber nur sehr beschränkt.
  • Die Änderungen zu den vorherigen Richtlinien waren weder markiert, noch wurde darauf hingewiesen
  • Wir möchten an dieser Stelle auch nochmals ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine derart späte Richtlinien Änderung, in der Elite Liga des Deutschen Ringens, von uns als sehr kritisch betrachtet wird.
  • Bei der genaueren Beleuchtung verschiedener derzeitig gültiger Richtlinien des DRB sieht man, dass einige der Richtlinien zwar oft in die gleiche Thematik einzahlen, aber zueinander im Widerspruch stehen. Hierzu ein Beispiel: in den der Sonderbestimmungen für Mannschaftskämpfe (§9 (2) steht, dass in einer Männermannschaft Jugendliche ab dem vollendeten vierzehnten (14) Lebensjahr eingesetzt werden können. Hinweise auf Einschränkungen gibt es nicht.
  • Der unzweifelhaft identische Sachverhalt in Bezug auf die Lizenzvergabe liegt für den Sportler Albert Kreimer (geb. XX.XX.2008) vom SV Wacker Burghausen vor, dessen im Juni beantragte Lizenz, kurze Zeit später vom DRB abgewiesen wurde. Hier hätte von seitens des DRB für den Sportler Florian Levy (geb. XX.XX.2008) und dem ASV Schorndorf, die gleiche Rechtsanwendung und Sorgfalt erfolgen müssen, wie für den Sportler Albert Kreimer vom SV Wacker Burghausen.

 

  • Fazit: Fehler sowohl von Verbands- als auch von Vereinsseite.
  • Quizfrage: Wer darf es zu 100% ausbaden 😉

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